Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Das gilt wohl auch in Brüssel. Anfang Mai hatte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen ihre Wettbewerbshüter noch zurückgepfiffen, ein Bußgeld nach dem Digital Markets Act (DMA) gegen Google zu verhängen. Zu groß war wohl die Furcht von neuen Zöllen durch die US-Regierung. Ein Freifahrtschein gab sie Google damit nicht: Das Handelsblatt berichtet, dass der Alphabet-Konzern „noch vor der Sommepause“ mit einer „Rekordstrafe“ zu rechnen habe. Doch offenbar bleibt die Strafe trotz klarem Rechtsverstoß weit hinter dem Maximum zurück.
Um was geht es in dem Verfahren?
Wer in der Google-Suchmaschine nach Reisen, Produkten oder Sportergebnissen sucht, erhält keinen neutralen Überblick über das Angebot am Markt. Denn der Alphabet-Konzern stellt eigene Angebote zur Buchung von Flügen oder zum Online-Shopping prominenter dar als andere. Das schadet anderen Marktteilnehmern. Denn Google ist mit seinem Marktanteil von knapp 90% für Online-Suche für viele Menschen das Nadelöhr zum Internet. Google hat ein faktisches Quasi-Monopol, mit dem es den freien Wettbewerb unter vertikalen Suchdiensten (wie idealo, hotel.de oder skyscanner.com) aus einer dominanten Stellung heraus negativ beeinträchtigen kann.
Der juristische Vorwurf lautet: Google nutzt seine marktdominante Stellung als „sehr große Online-Suchmaschine“ aus. Der DMA soll einen fairen Wettbewerb im Digitalen schützen, indem er mächtige Unternehmen reguliert. Das Unternehmen verstößt insbesondere gegen die Vorgaben in Art. 6 Absatz 5 DMA: Sog. Torwächter (engl.: gatekeeper) dürfen in der EU „selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen“. Als Torwächter gilt ein Online-Dienst dann, wenn die EU-Kommission ihn aufgrund des erheblichen Einflusses auf den Binnenmarkt nach Art. 3 Absatz 1 DMA dazu ernennt. Die Google-Suche ist ein klassischer Fall mit einem einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR, mindestens 45 Mio. monatlichen Endnutzern in der EU, und mindestens 10.000 gewerblichen Nutzern pro Jahr in der EU (Art. 3 Absatz 2 DMA).
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Fair wäre es, wenn Alphabet in seiner Google-Suche alle Dienste gleichrangig oder nach ihren faktischen Klickzahlen auflistet – und eben nicht die eigenen Dienste bevorzugt und optisch hervorhebt. Google hat bereits angekündigt, die Darstellung der Suchergebnisse zu verändern. Ob die Kommission das als ausreichend akzeptiert, wird sich zeigen. Gleichzeitig hat der Konzern mit seiner KI-Übersicht am Anfang jeder Google-Suche bereits einen neuen Dienst implementiert, der Wettbewerber ausschließt und Alphabet-Dienste prominent platziert. Damit hält sich Google noch stärker als „middleman“ auf dem Digitalmarkt ins Spiel.
Wer den Zugang zum Angebot kontrolliert, kann die Preise beeinflussen
Viele Menschen nutzen Google, um sich über Themen zu informieren oder die besten Angebote zu finden. Zu Beginn war der Kerndienst des Konzern eben vor allem eine Suchmaschine: Der Suchindex listete die relevantesten Ergebnisse zu einer Suchanfrage aus. Doch Google – später Alphabet – wuchs immer weiter an und dominierte allmählich viele digitale Märkte: Von der Online-Werbung, der Darstellung von Presseberichten über das mobile Betriebssytem Android bis hin zum App-Marktplatz Play Store.
Die dominante Marktstellung der Produktpalette des Alphabet-Konzerns hebelt das marktwirtschaftliche Prinzip von Angebot und Nachfrage aus. Denn wer den Zugang zum Angebot kontrolliert, kann auch die Preise beeinflussen. Genau hier setzt der DMA an: Er soll eine zu hohe Machtkonzentration bei einzelnen Digitalunternehmen beschränken und sie dazu verpflichten, ihre Angebote diskriminierungsfrei und neutral zu gestalten. Erst dann entsteht ein fairer Wettbewerb umd die besten Preise und Angebote im Netz.
Eher niedriges Bußgeld - warum?
Das Handelsblatt berichtet, dass nun ein Bußgeld im „hohen dreistelligen Millionenbereich“ im Raum steht, also mehr als 500 Millionen Euro. Das klingt erst einmal viel, liegt aber im unteren Teil des möglichen Strafrahmens. Denn der DMA sieht Bußgelder von bis zu 10% des globalen Jahresumsatzes vor, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 20%. Der Alphabet-Konzern erwirtschaftete im Jahr 2025 einen Jahresumsatz von 400 Milliarden Euro. Davon gehen gut drei Viertel auf das Konto der Google-Suche. Rechtlich möglich wäre also ein Bußgeld von bis zu 30 Milliarden Euro.
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Wie genau die EU-Kommission nun auf einen „dreistelligen Millionenumsatz“ kommt, bleibt unklar. Im Zweifel zahlt Google den Betrag aus den Einnahmen, die das Unternehmen zulasten des fairen Wettbewerbs überhaupt erwirtschaften konnte – also quasi aus der Portokoasse. Geschädigte Unternehmen können auch Schadensersatz einklagen - aber das dauert oft Jahre (siehe Fall idealo vs. Google). Ob bei der Festsetzung der Strafe auch Aushandlungsprozesse mit dem Konzern, innerhalb der EU-Kommission oder mit der US-Regierung stattgefunden haben, bleibt im Verborgenen. Es ist zu hoffen, dass die EU-Kommission ihre finale Entscheidung klar und nachvollziehbar begründen wird.
Kartellrecht wird zum geoökonomischen Spielball
Dass Ursula von der Leyen am Ende das letzte Wort über die Höhe des Bußgelds haben soll, zeigt einmal mehr, dass die EU-Wettbewerbshüter derzeit unter starkem politischen Einfluss stehen. Die Kommissionspräsidentin nutzt ihr Weisungsrecht, um zu verhindern, dass ihre Wettbewerbsabteilung allein aus fachlichen Erwägungen heraus entscheidet. Es rächt sich nun, dass der EU-Gesetzgeber der Kommission – anders als den nationalen Kartellbehörden – nicht auferlegt hat, das EU-Wettbewerbsrecht „unabhängig“ auszulegen und durchzusetzen.
Unter Präsident Trump kommt ein weiteres Problem hinzu: Nachdem die US-Regierung den engen Schulterschluss mit Big-Tech-Unternehmen eingegangen ist und sie dabei unterstützt, eine Regulierung der Geschäftsmodelle und eine konsequente Rechtsdurchsetzung im Ausland zu vermeiden, wird das Kartellrecht zu einem geoökonomischen Spielball. Das Verfahren gegen Google zeigt: Wenn sich technologische und politische Macht verbrüdern, leidet darunter der demokratische Rechtsstaat. Statt Fachbehörden und Gerichten zu vertrauen, bestimmt von der Leyen die Höhe eines Bußgelds höchstpersönlich. In Deutschland wäre ein Vorgang, in dem sich Bundeskanzler oder Wirtschaftsministerin in ein Verfahren des Bundeskartellamts einschalten, eklatant rechtswidrig.
Redaktion: Jasmin Ehbauer