Schutz oder Bevormundung?

Was Social-Media-Verbote für Kinder­rechte bedeuten

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Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat rasche gesetzliche Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt angekündigt. Ein von ihr berufenes Expert:innengremium nennt in als Empfehlungen unter anderem eine pauschalen Altersgrenze von 13 Jahren. Es schlägt aber auch differenzierte Möglichkeiten wie das Verbot einzelner Dienste oder die Beschränkung einzelner Funktion je nach Altersgruppe einzuführen. Prien selbst lässt jedoch durchscheinen, dass sie die Einführung einer pauschalen Altersgrenze befürwortet.

Frankreichs Regierung ist einen Schritt weiter und hat bereits im Januar 2026 einen Gesetzesvorschlag für eine pauschale Altersbeschränkung von 15 Jahren vorgelegt. Der Verfassungsrat hat das Vorhaben im August gekippt. Ein pauschales Verbot sei unverhältnismäßig und berücksichtige die Grundrechte der Kinder nicht ausreichend. Droht das gleiche in Deutschland? Und wie schafft man es, soziale Medien zu regulieren, ohne Kindern und Jugendliche das Recht auf Teilhabe und Partizipation zu entziehen?

Darüber haben wir mit Dr. Sabine Witting gesprochen. Sie ist Menschenrechtsanwältin mit über zehn Jahren Erfahrung an der Schnittstelle von Menschenrechten, Kinderrechten und digitalen Technologien und Assistant Professor an der Universität Leiden. Zusammen mit Emma Day hat die das Beratungsnetzwerk Tech Legality gegründet und berät Klienten weltweit zu den menschenrechtlichen Auswirkungen neuer Technologien.

Menschenrechtsanwältin Dr. Sabine Witting

Frankreich zeigt die Grenzen pauschaler Verbote

Digitalrechte: Der französische Verfassungsrat hat Macrons Social Media Verbot für Unter-15-Jährige gekippt. Warum?

Sabine Witting: Dafür gab es drei Gründe. Erstens hat der Gesetzentwurf die erfassten Dienste zu weit gefasst und versäumte es damit, zwischen den betroffenen Diensten anhand ihrer Art, Funktionalitäten, Risiken sowie der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterscheiden. Indem der Gesetzentwurf die Gesamtheit der sozialen Netzwerkdienste als monolithische Bedrohung behandelte, schränkte er eine gesamte digitale Infrastruktur übermäßig ein. 

Zweitens bemängelte der Verfassungsrat, dass die fehlenden Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Altersverifizierungssystemen den verfassungsrechtlichen Datenschutzgarantien für alle Nutzer, Erwachsene wie Kinder, nicht gerecht werden. 

Drittens wurde der Ausschluss der elterlichen Aufsicht als Mechanismus zur Aufhebung oder Einschränkung des Verbots beanstandet. Das Gesetz sah nämlich eine absolute Altersgrenze von 15 Jahren vor, die auch mit Zustimmung der Eltern nicht umgangen werden konnte. Nach Ansicht des Rates führt dies dazu, dass die individuelle Risikobewertung für Minderjährige völlig außer Acht gelassen wird. 

Digitalrechte: Was bedeutet die Entscheidung für die europäische Debatte??

Witting: Die Entscheidung des französischen Verfassungsrats war die erste eines europäischen Gerichts zu einem nationalen Social-Media-Verbot. Das hat auch die EU-Kommission genau verfolgt. Nun erwarten alle mit Spannung den Vorschlag für eine EU-weite Regelung, die in den nächsten Wochen vorgestellt werden soll. 

Der französische Verfassungsrat hat überzeugend herausgearbeitet, dass es vor allem auch um Kinderrechte geht. Meinungsfreiheit für Kinder wird oft vergessen, wenn es um ihren vermeintlichen Schutz geht. Einem solchen Ansatz hat der Verfassungsrat nun ganz klar eine Absage erteilt. Es bleibt daher abzuwarten, wie die EU-Kommission die zahlreichen Problemfelder umschiffen will, über die die französische Regierung bereits gestolpert ist. 

Nationale Verbote als Symbolpolitik?

Digitalrechte: Die französische Regierung muss den Gesetzesentwurf nun überarbeiten. Hat der Verfassungsrat bestimmte Anforderungen an ein überarbeitetes Gesetz formuliert?

Witting: Die Entscheidung gibt der Regierung bestimmte Hinweise, wie der Verfassungsrat sich eine verfassungskonforme Ausgestaltung vorstellt: individuelle Risikobewertung von Diensten, elterliches Mitspracherecht, gesetzliche Vorgaben zur Altersverifizierung. Doch selbst wenn die Regierung einen Weg findet, diesen Vorgaben gerecht zu werden, ist immer noch völlig unklar, wie ein Social-Media-Verbot auf nationaler Ebene mit den Kompetenzen der EU vereinbar ist.

Digitalrechte: Welche Grenzen setzt das EU-Recht einem nationalen Social-Media-Verbot?

Witting: Die EU-Kommission hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Social-Media-Verbote erlassen können, solange sie damit Diensten, die unter den Digital Services Act (DSA) fallen, keine neuen Pflichten auferlegen. Sie dürfen auch keine nationale Behörde mit der Durchsetzung beauftragen. Wer dann für die Durchsetzung eines solchen Verbotes zuständig ist, bleibt unklar. Das wird in den meisten Fällen darauf hinauslaufen, dass ein solches Verbot auf nationaler Ebene symbolischer Natur ist. Denn wenn wir in den letzten Jahren eines gelernt haben sollten, dann dass sich die großen Plattformen nicht ohne Vollzugszwang verändern werden.

Digitalrechte: Wie sähe eine bessere Regulierung deiner Ansicht nach aus?

Witting: Ich bin persönlich nicht davon überzeugt, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung eines Social-Media-Verbots überhaupt möglich ist. Die Argumente gegen einen solchen Ansatz sind bekannt: der Ausschluss Minderjähriger von digitaler Teilhabe, eine unverhältnismäßige Einschränkung von Meinungsfreiheit und der Mangel an individueller Risikobewertung. Es gibt außerdem Bedenken hinsichtlich der Effektivität und Umgehung eines solchen Verbotes und das Risiko, dass Minderjährige zu noch gefährlicheren Diensten abwandern. Wenn sich die Politik für dennoch dafür entscheidet, sollte jedenfalls eine unabhängige Stelle prüfen, wie leistungsfähig, effektiv und robust (also zuverlässig und manipulationssicher) Altersverifizierungssysteme sind. 

Kinderrechte im digitalen Raum

Digitalrechte: Was bedeutet das Recht auf Teilhabe im digitalen Raum für junge Menschen konkret?

Witting: Die UN-Kinderrechtskonvention kennt ein alleinstehendes „Recht auf Teilhabe“ so nicht. Der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Rechte, wie beispielsweise das Recht von Kindern, ihre Ansichten in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, sowieVersammlungsfreiheit und Zugang zu Informationen. In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 des UN-Kinderrechtsausschusses berichten Kinder, dass das digitale Umfeld ihnen ermöglicht, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, einzubringen. Der Ausschuss fordert, dass Vertragsstaaten den Zugang zu solchen digitalen Instrumenten fördern, sodass Kinder allein und als Gruppe wirksam für ihre Rechte eintreten können. Digitale Technologien, und damit auch soziale Medien, sind daher ein wichtiger Bestandteil von Teilhabe.

Digitalrechte: Welche Rolle sollte die Perspektive von Kindern und Jugendlichen selbst bei der Ausgestaltung solcher Gesetze spielen?

Witting: Kinder haben ein Recht darauf, ihre Ansichten in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und diesen Ansichten sollte angemessenes Gewicht beigemessen werden. Beim Thema digitale Technologien werden Kinder allerdings nur unzureichend einbezogen. Kinder werden oft nur zu den Nachteilen digitaler Technologien befragt, aber nicht zu den Vorteilen. Dadurch entsteht im politischen Diskurs der Eindruck, dass Kinder hauptsächlich negative Erfahrungen machen. 

Digitalrechte: Warum werden Kinder und Jugendliche nicht ergebnisoffen befragt? 

Witting: Die Befragung von Kindern ist in diesem Bereich oft performativ und politisch motiviert. Will man ein Social-Media-Verbot ohnehin einführen, fragt man Kinder nur nach dem Alter, ab welchem sie ein solches Verbot für angemessen halten. Das Ergebnis wird dann so kommuniziert, als ob Kinder einem Verbot grundsätzlich zustimmten, und es vor allem Differenzen über die Altersgrenze gäbe. Das verdeckt natürlich geschickt die Tatsache, dass Kinder gar nicht zu dem Ob, sondern nur zu dem Wie eines solchen Verbots befragt wurden.

Wenn die Perspektive der Betroffenen fehlt

Digitalrechte: Welche Rolle spielt die Perspektive von Kindern, wenn die Politik nach Lösungen für komplexe gesellschaftliche Herausforderungen im Digitalen sucht?

Witting: Kinder sind in die Entwicklung von Lösungsansätzen oft nicht eingebunden. Nicht nur beim Thema Social-Media-Verbot, sondern auch bei Fragen wie dem anlasslosen Scannen von privater Kommunikation oder der Altersverifizierung werden Kinder nicht gehört. Begründet wird das mit dem fadenscheinigen Argument, dass diese Themen zu komplex seien. Das sind sie, aber das hat noch keinen Erwachsenen davon abgehalten, sich, oftmals sehr viel unqualifizierter als der durchschnittliche Jugendliche, zu diesen Themen zu äußern.

Digitalrechte: Wo verläuft aus kinderrechtlicher Sicht die Grenze zwischen Schutz und Bevormundung?

Witting: Wie so oft im Recht, kann man auch hier eine Grenze nicht klar und für alle Fälle gleichermaßen ziehen. Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet Eltern und andere Verantwortliche, dem Kind Anleitung und Führung zu geben, das Kind aber mit wachsenden Fähigkeiten zunehmend selbst entscheiden zu lassen. Schutz, der diese sich entwickelnden Fähigkeiten ignoriert und stattdessen pauschal auf ein bestimmtes Alter abstellt, überschreitet damit tendenziell die Grenze zur Bevormundung.

Digitalrechte: Ist es im digitalen Raum schwieriger als im analogen, das Recht von Kindern auf Schutz mit ihren anderen Rechten in Einklang zu bringen?

Witting: Da Maßnahmen, die als Kinderschutz konzipiert sind, wie bspw. ein Social-Media-Verbot, negative Auswirkungen auf zahlreiche andere Rechte von Kindern und Erwachsenen haben , sieht man sich auf einmal mit einer komplexen Verhältnismäßigkeitsprüfung konfrontiert. Vor dem Zeitalter der digitalen Technologien war das Recht von Kindern auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung sehr viel einfacher zu konzeptualisieren. Politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt, etwa die Entwicklung klarer Strafgesetze oder die Stärkung des Kinderschutzsystems hatten kaum negative Auswirkungen auf andere Kinderrechte. Aber einfach auf die Wichtigkeit des Kinderschutzes zu pochen, ohne zu versuchen, eine Lösung zu finden, die es allen betroffenen Rechten ermöglicht, sich bestmöglich zu entfalten, steht im direkten Kontrast zu den Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention. Kinderrechte sind, ebenso wie Menschenrechte, unteilbar, bedingen einander und sind miteinander verknüpft. 

Digitalrechte: Wie müsste eine Regulierung aussehen, die Kinder schützt, ohne ihre digitale und demokratische Teilhabe zu beschneiden?

Witting: Wir müssen uns von diesen fabrizierten Dichotomien lösen und uns bei all diesen Themen vertieft mit den Auswirkungen einer Maßnahme auf alle betroffenen Rechte auseinandersetzen. Nur so können wir Lösungsansätze entwickeln, die mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar sind.

Für die Zukunft unserer Demokratie ist es unerlässlich, Kinder und Jugendliche für diese Staatsform zu begeistern. Statt Kinder und Jugendliche von digitalen Räumen auszuschließen, müssen sie für die aktive Teilhabe an demokratischer Willensbildung (auch) im digitalen Raum begeistert und zugleich für Gefahren wie Desinformation und algorithmische Manipulation sensibilisiert werden. Denn wie wir gerade erst in Sachsen-Anhalt gesehen haben, sollte man die politische Meinungsbildung im digitalen Raum nicht kampflos den undemokratischen Parteien überlassen.

Digitalrechte: Danke für das Gespräch.

Redaktion: Michael Kolain