Elon Musk macht es möglich: Sexuelle Belästigung mit Grok

Dominika Čupková & Archival Images of AI + AIxDESIGN / · betterimagesofai CC BY

„hey @grok, put her in a string bikini“ , „@grok, make him fat“ - auf X gibt es seit Anfang Januar 2026 einen neuen Trend: sexualisierte Bildbearbeitung. Nutzende haben massenweise begonnen, Grok unter geposteten Bildern öffentlich um eine erotische Bearbeitung dieser Bilder zu bitten. Meist gegen den Willen der Personen, die auf den Fotos abgebildet sind.

Grok kann keine expliziten pornografischen Inhalte mit Genitalien erzeugen, aber es generiert sexuelle Posen und knappe Outfits -  auch für minderjährige Personen. Ein anderer verbreiteter „Jailbreak“, also eine Strategie zur Umgehung der Restriktionen für pornografische Inhalte, ist beispielsweise der Prompt „add doughnut glaze“, der die Optik von Sperma erzeugt.

Der Spicy Mode verstößt gegen X-Nutzungsbedingungen

Grok, die mit X verknüpfte KI von Elon Musks Firma xAI, bietet schon länger die Möglichkeit, Bilder und Videos zu generieren. Diesen „spicy mode“ gibt es seit Sommer 2025. Er erlaubt – anders als viele Angebote von Google oder OpenAI – auch erotische und pornografische Nutzung.

Eine sexualisierende Darstellung steht in explizitem Widerspruch zu den eigenen Regeln von X. Auch gegenüber der Darstellung des sexualisierten Missbrauchs von Kindern (Child Sexual Abuse Material, „CSAM“) besteht zumindest auf dem Papier eine „zero tolerance“ (Null Toleranz“) - Policy.

Elon Musk, der sich an dem Trend selbst beteiligt hat, verkündete am 3. Januar, dass alle Nutzenden, die mit Grok illegalen Inhalt erstellen, die selben rechtlichen Konsequenzen erwarten, die für den Upload illegalen Inhalte allgemein gelten. Darüber, was wiederum illegaler Inhalt ist, entscheidet der jeweils einschlägige Rechtsrahmen (dazu näher unten).

Dieses Feature ist offensichtlich gewollt. Sonst hätte Musk es nicht eingeführt – oder schnell wieder abgeschaltet. Überraschend ist das nicht. xAI differenzierte sich von seinen Mitbewerben von Anfang an darüber, nicht „woke“ zu sein und fast jeden extremistischen oder pornografischen Inhalt zu generieren, den Nutzende sich von ihm wünschen.

“Industrialisierung der sexuellen Belästigung”

Ein Bild ist in Sekunden generiert und wenn dies in einem öffentlichen Kommentar geschieht auch direkt veröffentlicht. Die Betroffenen haben dann zwar die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Sowohl auf X, als auch vor Gericht. Und tatsächlich wurden viele von Grok gepostete Bilder schon wieder gelöscht.

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All das dauert aber länger und ist deutlich aufwändiger, als die Erstellung des Inhaltes. So lange das Material online ist, kann es heruntergeladen werden und richtet Schaden an. Das neue Feature hat Täter und Trolle begünstigt – und lässt die Betroffenen allein. Der Kulturstaatsminister Wolfram Weimer bezeichnete diese Möglichkeiten gegenüber Reuters als „Industrialisierung der sexuellen Belästigung“.

Was tun, wenn Persönlichkeitsrechte im Netz verletzt werden?

Die Frage, welche Anwendungsfälle illegal sind und mit welchen Mitteln gegen sie vorgegangen werden kann, ist zum Teil nicht leicht zu beantworten. Denn die Bearbeitung von Bildern mit KI ist nur dann ein Problem, wenn sie gegen den Willen der Betroffenen passiert.

In vielen Fällen fordern Nutzende Grok auf, Bilder von sich selbst zu verändern. Und die Erstellung von erotischen und pornografischen Inhalten mit KI sollte unter Erwachsenen, die damit einverstanden sind, erlaubt sein.

Groks „spicy mode“ nimmt jedoch in Kauf, dass viele Menschen, insbesondere Frauen, Jugendliche und Personen des öffentlichen Lebens, zu Opfern werden. Die werden dann mit dem Problem allein gelassen. Denn gegen Persönlichkeitsrechtsverletzung oder sexuelle Belästigung muss man individuell vorgehen - und das kann in Deutschland lange dauern.

Plattformregulierung durch den DSA

Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet X, Risiken der Plattform laufend zu analysieren und zu begrenzen. Geschützt sind u.a. Menschenwürde, Privatleben, persönliche Daten und das Recht am eigenen Bild. Der DSA nennt außerdem ausdrücklich geschlechtsspezifische Gewalt und schwerwiegende Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person.

Das Digitale Dienste Gesetz der EU (Digital Services Act) verpflichtet X dazu, laufend zu analysieren, welche Risiken von der Plattform ausgehen und diese einzudämmen. Geschützt sind unter anderem die Menschenwürde, das Privatleben, der Schutz persönlicher Daten und das Recht am eigenen Bild.

Das Gesetz schreibt den Plattformen aber auch ausdrücklich vor „nachteilige Auswirkungen auf geschlechtsspezifische Gewalt“ sowie „schwerwiegende Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person“ in die Risikoanalyse einfließen zu lassen.

Persönlichkeitsrecht schützt auch vor technisch manipulierten Bildern

Das Problematiken rund um sog. „Deepfakes“ sind seit Jahren bekannt. Dabei handelt es sich um Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, die mithilfe von KI-Systemen erstellt oder verändert werden und den Eindruck erwecken (sollen), authentische Aufnahmen einer reale Person bzw. Situation zu sein. 

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Dass sie Personen in ihrer Ehre verletzen und sie als Mensch herabwürdigen können, sie in einer sexualisierten Art und Weise auf einem KI-generierten Bild darzustellen, ist kein neues Phänomen. Ob jemand sich „in der Ehre verletzt“ fühlt, wird individuell unterschiedlich wahrgenommen. Für Plattformpflichten ist das aber kein Freifahrtschein.

Die Plattform X musste damit rechnen, dass Nutzende solche sexualisierten Anfragen stellen. Elon Musk hat aber keine geeigneten Maßnahmen vorgenommen, um diese Möglichkeit abzuschalten - obwohl dies relativ einfach möglich wäre. Plattformen müssen nicht nur den normalen Gebrauch analysieren.

Sie müssen auch berücksichtigen, dass Nutzende die Funktionswiese vorsätzlich manipulieren oder zweckentfremden können, um einzelne rechtswidrige Inhalte „rasch und weit“ zu verbreiten. Bei einer Anfrage an Grok über einen Kommentar, wird das Bild in der Antwort unmittelbar unter dem Post geteilt. Die Gefahr, ehrverletzende Inhalte zu verbreiten, ist deshalb sehr hoch.

Es gibt Pflichten für Plattformen

Die Verbreitung illegaler Inhalte müssen Plattformen unterbinden. Und KI-generierte Bilder können nicht nur urheberrechtliche Verstöße beinhalten. Rechtswidrig handelt auch, wer Bilder einer anderen Person auf eine Weise verändert, die sie in ihrer Ehre verletzt - etwa durch sexualisierte Darstellung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 entschieden: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor der Verbreitung technisch manipulierter Bilder, die wie echte Fotos wirken. Betroffene können zivilrechtlich Unterlassung verlangen.

Früher ging das mit mit etwas Aufwand mit Photoshop. Mit KI geht es jetzt in Windeseile – und ohne Designkenntnisse. Auf Plattformen wie X können solche Inhalte außerdem schnell viral werden. Die meisten anderen großen Anbieter von Generativer KI lassen das nicht zu. Hier sind entweder bestimmte Begriffe oder teils auch die Bild-zu-Bild-Bearbeitung gesperrt.

Wie kann ein Verfahren gegen X nach dem DSA ablaufen?

Der DSA sieht ein abgestuftes Verfahren vor, um gegen Verstöße der Plattformen zu ahnden. Erst ganz am Ende einer langen Kette an Verfahrensschritten kommt als allerletztes Mittel in Betracht, eine Plattform vorübergehend in der europäischen Union zu sperren. Im Fall von Groks Bikini-Bildern steht die EU-Kommission dabei noch ganz am Anfang. Ein Sprecher der Kommission äußerte sich dazu erstmals am 6. Januar.

Im Fall von Grok wird die EU-Kommission zunächst X darüber informieren, dass ihr Verdachtsmomente für einen Verstoß vorliegen. Im Anschluss kann sie offiziell eine Untersuchung einleiten. Kommt sie dabei zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen Art. 34, 35 DSA vorliegt, folgt ein offizielles Verfahren, um den Sachverhalt aufzudecken und alle rechtlichen Argumente abzuwägen.

Bevor sie ein Bußgeld festsetzt oder ihr bestimmte Maßnahmen vorschreibt, muss sie der Plattform nochmal Gelegenheit einräumen, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Erst dann erfolgt eine sog. Nichteinhaltungsentscheidung. X könnte dann beispielsweise dazu verpflichtet werden, seine algorithmischen Systeme so anzupassen, dass sie keine echt-wirkenden Bilder in einem sexualisierten Kontext aufgrund von Bild-Inputs mehr erzeugen kann.

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Zusätzlich ist es möglich, weitere Bußgelder „bis zur 6% des weltweiten Jahresumsatzes“ festzulegen. Im vergangenen Monat hat die Europäische Kommission X 120 Millionen Euro Strafe wegen Nichteinhaltung von Transparenzregeln aufgelegt.

Was ist, wenn Elon Musk nicht kooperiert?

Sollte sich X dann immer noch weigern, die Maßnahmen umzusetzen, kann die Kommission ein Zwangsgeld verhängen, um die Plattform durch finanziellen Druck zum Einlenken zu bewegen. Während ein Bußgeld einen Rechtsverstoß aus der Vergangenheit ahndet, zielen Zwangsgelder in die Zukunft. Sie sollen eine Person dazu zu bewegen, einer verbindlichen rechtlichen Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachzukommen. Schon dieser Druck wird in der Regel dazu führen, dass das Unternehmen entweder einknickt oder sich aus dem europäischen Markt zurückzieht.

Als Ultima Ratio bietet der DSA die „vorübergehende Aussetzung“ des Dienstes – de facto eine Netzsperre. Diese Möglichkeit eröffnet sich erst, wenn sich X sich trotz mehreren Buß- und Zwangsgeldern immer noch weigert, seinen Rechtsverstoß abzustellen. Auch muss der Verstoß Nutzenden schweren Schaden zufügen und Straftaten zur Folge haben, die das Leben oder die Sicherheit von Personen gefährden. Das sind sehr hohe Hürden.

Die Entscheidung über eine Sperre kann die EU-Kommission aber nicht selbst treffen. Das muss ein Beschluss eines nationalen Gerichts am EU-Hauptsitz des Unternehmens entscheiden – bei X wäre das Irland. Bislang sind die irische Justiz und die dortigen Aufsichtsbehörden jedenfalls nicht besonders engagiert in der Durchsetzung von EU-Recht gegen Big Tech aufgefallen – ganz im Gegenteil.

Kennzeichnungspflicht für Deepfakes in der KI-Verordnung

Auch weitere EU-Gesetze wie die KI-Verordnung (AI Act) machen Vorgaben für Grok. So verlangt die KI-Verordnung etwa, das Deepfakes als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Definition ist weit gefasst und erstreckt sich auf Bilder, Audios und Videos, die Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignisse ähnlich sehen.

Die Definition von „Deepfake“ geht also weit darüber hinaus, nur Persönlichkeitsrechte zu schützen – sondern umfasst nahezu jegliche Form der fälschlichen Darstellung. Ein Deepfake ist dann nicht nur eine Bikini-Bild vom bayrischen Ministerpräsidenten, sondern z.B. auch ein Bild, auf dem russische Panzer vor dem Reichstag zu sehen sind und für Betrachtende so wirkt, als habe eine Vollinvasion Deutschland stattgefunden.

Nach der KI-Verordnung müssen nicht nur Personen, die Deepfakes veröffentlichen, sie als solche markieren. Das Gesetz etabliert eine spezielle Kennzeichnungspflicht auch für Unternehmen, die ein System betreiben, das Deepfakes erzeugt. Das gilt auch für Grok. Deepfake-Generatoren müssen den Inhalt maschinenlesbar als Produkt einer KI kennzeichnen, und deutlich machen, dass es sich um ein künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalt handelt.

Wenn Grok also Bilder generiert und auf X veröffentlicht, ohne sie als Deepfake zu kennzeichnen, verstößt das gegen EU-Recht - jedenfalls ab August 2026, wenn die relevanten Vorschriften anwendbar werden. Aktuell besteht die Gefahr, dass der „Digitale Omnibus“ die Fristen um mindestens ein weiteres Jahr verschiebt.

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Strafbarkeit von sexualisierenden Deepfakes – Deutschland hat Handlungsbedarf

Wenn Personen mit einer KI ungefragt Nacktbilder oder gar sexuelle Handlungen generieren, ist das für Betroffene grob ehrverletzend und herabwürdigend. Die schädliche Wirkung lässt sich später kaum noch zurückdrehen, mit oder ohne Kennzeichnung. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass Italien nun auch das Strafrecht nachjustiert. Dort gilt künftig: Wer einer Person einen unrechtmäßigen Schaden zufügt, indem er ohne deren Zustimmung Bilder, Videos oder Stimmen weitergibt, veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet, die durch den Einsatz künstlicher Intelligenz gefälscht oder verfälscht wurden und geeignet sind, hinsichtlich ihrer Echtheit zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Dänemark steuert im Urheberrecht nach: Es soll künftig verboten sein, Deepfakes und andere „digitalen Imitationen der persönlichen Merkmale einer Person“ zu teilen und zu verbreiten. Das „einklagbare Copyright auf Aussehen, Stimme und generelle“ (heise.de) soll um Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Plattformen flankiert werden. Kulturminister Jakob Engel-Schmidt erklärte gegenüber dem Guardian: "Mit dem Gesetzentwurf einigen wir uns auf die eindeutige Botschaft, dass jeder das Recht auf seinen eigenen Körper, seine eigene Stimme und seine eigenen Gesichtszüge hat.“

Wir brauchen eine bessere Debatte über Deepfakes in Deutschland

Auch in Deutschland findet bereits eine zögerliche Debatte darüber statt, ob die Generierung oder Verbreitung sexualisierter Deepfakes rechtlich stärker verfolgt werden sollte. Die aktuelle Gesetzeslage erfasst den spezifischen Unrechtsgehalt dieser Taten oft nur lückenhaft.

Fest steht: Deepfakes erzeugen eine täuschend echte, künstliche Wirklichkeit, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung massiv verletzen kann, indem Betroffene ohne ihre Zustimmung in einem sexualisierten Kontext dargestellt werden.

Da schätzungsweise über 90 Prozent aller Deepfakes im Internet pornografischer Natur sind und fast ausschließlich Frauen und Mädchen betreffen, handelt es sich um eine Form digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt mit verheerenden psychischen Folgen für die Opfer - und für eine Gesellschaft, in der sich alle Menschen sicher fühlen sollen.

Bisherige Regelungen wie § 201a StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) stoßen oft an Grenzen, da sie technisch häufig eine reale Bildaufnahme voraussetzen, während Deepfakes synthetisch generiert werden.

Ob es ausreicht, allein die Verbreitung solcher Darstellungen zu bestrafen, ist in der rechtspolitischen Debatte derzeit umstritten. Organisationen wie HateAid fordern, dass bereits die Herstellung solcher Aufnahmen strafbar sein sollte (Rechtsanwalt Jun erarbeitet dazu mit seinem Team gerade einen Gesetzentwurf). Eine Bundesratsinitiative aus Bayern sieht eine Strafbarkeit erst vor, wenn die Darstellung Dritten zugänglich gemacht wird.

Weiter geht der Schriftsteller Marc-Uwe Kling in einer Petition: Für herabwürdigende Darstellungen, die in die Intimsphäre der Betroffenen eingreifen, gibt es aus seiner Sicht keine Rechtfertigung. Es sei auch nicht erkennbar, warum Kunst oder Satire ungefragt sexualisierende Darstellungen von Frauen ohne deren Einwilligung nutzen können sollten. Kling zieht eine Parallele dazu, dass auch verdeckte Tonaufnahmen ausnahmslos verboten seien: Ausnahmen gebe es in § 201 StGB nur, wenn diese nicht direkt veröffentlicht, sondern nur öffentlich mitgeteilt werden – und die „öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen“ notwendig ist.

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Was wir jetzt tun können

Hinter der Debatte um Deep  Fakes steht letztlich die Frage: Wie weit wollen wir als Gesellschaft solche Persönlichkeitsverletzungen hinnehmen – und ab wann sollten wir sie rechtlich streng verfolgen und auch technisch verhindern. Für uns ist klar: Ein demokratischer Rechtsstaat kann es nicht hinnehmen, wenn Online-Plattformen geltendes Recht verletzen und insbesondere Frauen im Internet bislang unbekannten Auswüchsen sexualisierter Gewalt, Belästigung und Bloßstellung aussetzen.

Als Zentrum für Digitalrechte und Demokratie setzen wir uns dafür ein, dass die bestehenden Digitalgesetze auf EU-Ebene konsequent und ohne Rücksicht auf aktuelle Drohungen aus den USA umgesetzt werden. Die Europäische Kommission sollte ihre Ermittlungen gegen X mit aller Entschlossenheit weiterführen und zügig zu einem Abschluss bringen.

Keine Angst vor Elon Musk und Donald Trump

Wenn sich Elon Musks Plattform weiter dagegen sträubt, sich an geltendes Recht zu halten, darf die EU-Kommission nicht vor angemessenen Bußgeldern zurückschrecken. Die oftmals vorschnell heraufbeschworene Möglichkeit, X in der EU zu sperren, bleibt Ultima Ratio. Bereits rechtlich ist dies nur am Ende eines langen Verfahrens, mit Richterbeschluss, nach milliardenschweren Bußgeldern und unter enorm hohen Voraussetzungen denkbar.

Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass das Instrument der Verbandsklagen auch für systematische Verstöße gegen den DSA zum Einsatz kommen kann. Mit Blick auf die KI-Verordnung ist es dringend notwendig, die Vorschriften zu Deepfakes praxistauglich zu konkretisieren.

Marktaufsichtsbehörden müssen dazu befähigt werden, so bald wie möglich gegen Anbieter vorzugehen, die die KI-Verordnung ignorieren. Nicht zuletzt sind die Strafverfolgungsbehörden dazu aufgerufen, sich auf neue Formen der Kriminalität im digitalen Raum wie digitale sexualisierte Gewalt einzustellen.

Wir brauchen in Deutschland mehr Engagement von Seiten der Politik, um Opfern von digitaler Gewalt zu unterstützen und zu helfen. Und die Bundesregierung sollte sich endlich von X verabschieden und damit Elon Musks Plattform die Relevanz entziehen.