Accountsperren und Vorratsdatenspeicherung als Lösung für digitale Gewalt?

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Bei digitaler Gewalt sollen Betroffene leichter Auskunft über die Identität anderer Nutzer:innen erhalten, die sie in ihren Rechten verletzen. Dadurch sollen rechtswidrige Inhalte einfacher entfernt und Accounts von Täter:innen leichter gesperrt werden können. Das sieht der Referentenentwurf für ein Gesetz vor, den das Justizministerium am Freitag veröffentlicht hat. Ein Kabinettsbeschluss ist offenbar für kommenden Mittwoch geplant, danach käme das Gesetz ins Parlament.

Die strafrechtlichen Vorhaben der Bundesregierung waren bereits Ende März an die Öffentlichkeit gelangt. Wer sexualisierte Deepfakes herstellt oder verbreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Auch wer andere mittels Tracking-Tools, zum Beispiel mit Apple-Airtags, überwacht, soll sich künftig strafbar machen. Das soll insbesondere Frauen schützen, die von aktuellen oder ehemaligen Partnern ausspioniert werden.

Das Justizministerium definiert den Begriff „digitale Gewalt“ im Entwurf weit, um möglichst viele Sachverhalte einzubeziehen. Neben Hate Speech und Doxing (das unerlaubte Veröffentlichen persönlicher Daten wie Adresse oder Telefonnummer), zählen auch Cyberstalking, Cybermobbing und Cyberflashing dazu. Letzteres umfasst das unerwünschte Zusenden von Videos oder Bildern, als Beispiel nennt das Ministerium im Entwurf explizit „Dick Pics“.

Gericht kann Herausgabe von Daten potentieller Täter:innen verlangen

Als eine zentrale Maßnahmen, um Betroffene zu schützen, sieht das Justizministerium ein gerichtliches Auskunftsverfahren vor. Für Betroffene ist es bislang schwierig, zivilrechtlich gegen digitale Gewalt vorzugehen, wenn sie nicht wissen, wer hinter einem Angriff steckt. Anzeigen gegen Unbekannt verlaufen oft im Sand und ohne Informationen zum Täter ist keine Klage möglich. Unterlassungsklagen laufen ins Leere, wenn der Adressat unbekannt ist. Das neue Auskunftsverfahren soll dies ändern.

Das neue Gesetz gibt Betroffenen die Option, beim Landgericht zu beantragen, dass sie zum Beispiel den Klarnamen und die Adresse der Person bekommen, die hinter einem Account steht. Dafür müssen sie dem Gericht die Situation und die rechtswidrigen Inhalte darlegen. Eine Richterin beurteilt dann, ob die Rechtsverletzung die Herausgabe sensibler Informationen rechtfertigt und ob diese erforderlich sind, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Ist das der Fall, müssen Online-Plattformen Daten über den Nutzer herausgeben und gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte als Beweis sichern.

Kommt die Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür?

Um den Auskunftsanspruch zu erfüllen, sollen Internetanbieter künftig auch "vorsorglich gespeicherte IP-Adressen verwenden können", wie es im Entwurf heißt. Bereits im Dezember hatte das Justizministerium vorgeschlagen, die seit Jahrzehnten umstrittene Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Telekommunikationsanbieter sollen die IP-Adressen aller Internetnutzer:innen für drei Monate auf Vorrat speichern. Über die Bestandsdatenauskunft sollen die Polizei- und Sicherheitsbehörden die Daten bei jeglichen Straftaten anfordern dürfen.

Ob das in der Praxis wirklich wirkungsvoll ist, bleibt abzuwarten, wie der Entwurf selbst einräumt. In der Rechtsbegründung heißt es, dass die beim Angriff verwendete IP-Adresse bis zum Auskunftsverfahren bereits gelöscht sein kann. Selbst bei vorhandenen Daten kann die Zuordnung scheitern, etwa wenn Nutzer:innen ihren Account zum Tatzeitpunkt über ein öffentliches WLAN oder ein Virtual Private Network (VPN) genutzt haben.

Datenschützer:innen und Netz-Expert:innen kritisierten die Vorratsdatenspeicherung als Massenüberwachung. Das anlasslose Speichern aller IP-Adressen gefährde nicht nur Datenschutz und Privatsphäre. Es erzeuge auch einen Generalverdacht und ein Klima des Misstrauens, das sich negativ auf Meinungs- und Pressefreiheit und politische Teilhabe auswirken kann. In jedem Fall handelt es sich um einen starken Eingriff in Grundrechte, der verhältnismäßig sein muss.

Ob dies überhaupt möglich ist, wird am Ende das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dort waren Gesetze, die eine Vorratsdatenspeicherung einführen wollten, schon mehrfach gescheitert. In seiner wegweisenden Entscheidung aus dem Jahre 2010 bewertet das Verfassungsgericht die Maßnahme als besonders schweren Eingriff „mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Diese Maßnahme sei geeignet, ein „diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte beeinträchtigt“.

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Es gäbe grundrechtskonforme Alternativen

Es scheint, als nutze die Bundesregierung die Empörung um und das Gesetz gegen digitale Gewalt, als Anlass, um gleich noch die Vorratsdatenspeicherung einzuführen. „Eine anlasslose Speicherung unseres Surfverhaltens eröffnet einen riesigen Datenpool und ein enormes Missbrauchspotential. Statt die Polizeibehörden besser auszustatten und zu schulen, greift die Bundesregierung tief in die Mottenkiste der grundrechtlich hochproblematischen Überwachungsbefugnisse“, sagt Michael Kolain, Jurist und Digitalexperte am Zentrum für Digitalrechte und Demokratie. „Es ist bedauerlich, dass die Bundesregierung jetzt ein Paket geschnürt hat, das sinnvollen Schutz vor digitaler Gewalt mit Massenüberwachung kombiniert. Leider ist das ein Muster, das sich seit Jahrzehnten durch die Digital- und Sicherheitspolitik zieht. Man denke etwa an die sog. Chatkontrolle“.

Alternativ zur Vorratsspeicherung schlagen Netz-Expert:innen zum Beispiel vor, dass Online-Dienste Daten von Kund:innen „einfrieren“, wenn es Verdacht auf eine Straftat gibt. Sollte sich der Verdacht erhärten und es rechtfertigen, könnten Ermittlungsbehörden in einem zweiten Schritt die Daten „auftauen“ und auswerten. Für beide Schritte des sogenannten Quick-Freeze-Verfahrens braucht es einen richterlichen Beschluss. Eine andere, grundrechtsschonende Alternative sind „Login-Fallen“. Dabei sollen Plattformen die IP-Adresse eines bereits verdächtigen Accounts bei der nächsten Nutzung sichern und an Behörden weitergeben. 

Die endlose Jagd nach Accounts

Der Gesetzentwurf regelt noch einen weiteren Aspekt, sog. Accountsperren. Bei besonders schweren Fällen digitaler Gewalt soll ein Gericht künftig anordnen dürfen, einzelne Nutzerkonten zu sperren. Dies soll weitere Rechtsverletzungen verhindern, selbst wenn sich der Nutzer nicht identifizieren lässt. Außerdem sollen alle rechtswidrigen Inhalte entfernt werden.

Accountsperren sind ein wirkungsvoller Mechanismus, wenn ein Konto kontinuierlich oder in kurzer Zeit extrem viele rechtswidrige Inhalte verbreitet. Dass es einen richterlichen Beschluss braucht, ist ein wichtiger Sicherungsmechanismus, verlangsamt den Prozess aber zugleich. Die Maßnahme stößt aber auch an praktische Grenzen: Die Sperre ist nicht personenbezogenen und verhindert auch nicht, dass dieselbe Person neue Konten mit anderer Email-Adresse oder auf anderen Geräten eröffnet und weiter rechtswidrige Inhalte verbreitet. Im Zweifel kommt es zu einem Katz-und-Maus-Spiel. Dies kritisiert auch Josephine Ballon, Geschäftsführerin von HateAid. Auch helfen Accountsperren kaum bei Shitstorms und massenhaften Angriffen durch ständig wechselnde Accounts.

Für die Durchsetzung einer Accountsperre ist der Gesetzgeber auf die Kooperation der Plattformen angewiesen. Die sollen auch die Eröffnung neuer Konten verhindern, aber nur soweit das technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist. Welche konkreten Maßnahmen Plattformen ergreifen müssen, bleibt weitgehend offen. Das schafft erheblichen Auslegungsspielraum und damit auch die Gefahr, dass Sperren in der Praxis nur begrenzt durchgesetzt werden. Zwielichtige Video- und Fotoplattformen, die aus dem nicht-europäischen Ausland betrieben werden, sind für die deutsche Justiz oftmals nicht greifbar.

Es bleibt nun abzuwarten, ob es im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen gibt, und was am Ende das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Organisationen wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) haben bereits angekündigt, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zu wehren.