Die Vorratsdatenspeicherung bleibt ein Generalverdacht

Worum geht es bei der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung?

Die Bundesregierung möchte erneut die Vorratsdatenspeicherung einführen. Justizministerin Hubig hat dazu jetzt einen rund 60-seitigen Entwurf an die anderen Ministerien zur Abstimmung verschickt.

Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung war bereits im Koalitionsvertrag angekündigt und soll im Rahmen des demnächst zu verabschiedenden „Sicherheitspakets“ zusammen mit weiteren Überwachungsmaßnahmen beschlossen werden.

Es ist ein weiterer Anlauf in einem seit Jahren andauernden Streit: Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Vorratsdatenspeicherung 2010 in ihrer damaligen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt; der Europäische Gerichtshof hat die anlasslose, allgemeine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten ebenfalls mehrfach sehr eng begrenzt.

IP-Adressen sollen künftig für drei Monate gespeichert werden. Aktuell werden sie von Telekommunikationsanbietern häufig nur für sieben Tage gespeichert und dann gelöscht (unter anderem zur Missbrauchs- und Störungsabwehr). Über die Bestandsdatenauskunft sollen Polizei- und Sicherheitsbehörden bei jeglichen Straftaten auf die Daten zugreifen können, um zu prüfen, wem eine IP-Adresse zugeordnet war.

Verkehrsdaten mit Informationen, wer mit wem wann kommuniziert, sollen dagegen erst bei einem konkreten Anlass gespeichert werden. Dafür soll eine richterliche Anordnung erforderlich sein; außerdem ist der Abruf auf Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ begrenzt.

Die Möglichkeiten zur Funkzellenabfrage sollen ebenfalls angepasst werden. Damit können Ermittler:innen die Daten derjenigen Handynutzer:innen anfragen, die zu einem bestimmten Zeitraum in einer Funkzelle eingeloggt waren – das kann die Daten von tausenden Bürger:innen auf einmal betreffen.

Was bedeutet das für Bürger:innen

Betroffen sind alle Bürger:innen, die einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen haben und darüber ein Gerät zur Kommunikation nutzen – also praktisch alle, die Internet oder Mobilfunk verwenden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine anlasslose Speicherung ein schwerer Grundrechtseingriff. Eine IP-Adresse ist keine harmlose Sache – und entspricht auch nicht wirklich einem Kfz-Kennzeichen, auch wenn das gerade in der Debatte herumgereicht wird. IP-Adressen (oft dynamisch vergeben) lassen sich in der Praxis über Zeitstempel und Zusatzdaten sehr gut zu Personenbezügen verdichten.

Eine anlasslose Speicherung aller IP-Adressen für drei Monate normalisiert den Ausnahmezustand: erst anlasslos speichern, später nach Verdacht sortieren. Das ist der Kern von Massenüberwachung. IP-Adressen sind nicht „harmlos“, weil man darüber Menschen identifizieren und Online-Spuren zusammenziehen kann – mit Abschreckungseffekten auf Pressefreiheit, Beratung und politische Teilhabe.

Es werden zwar keine Inhalte gespeichert, aber Metadaten verraten enorm viel: wer wann wie lange mit welchen Diensten interagiert. Zumal die IP-Adresse nie isoliert betrachtet werden kann. Sie ist ein zentrales Puzzlestück für mögliche Profilbildung.

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Der Abruf „für jede Straftat“ ist unverhältnismäßig – und politisch ein Türöffner für Zweckausweitungen.

Was wäre die Alternative?

Wir können gut nachvollziehen, dass Ermittler:innen moderne Werkzeuge für ihre Arbeit brauchen. Das rechtfertigt aber nicht die pauschale Speicherung aller IP-Adressen für drei Monate.

Seit langem ist die grundrechtsfreundlichere Alternative „Quick-Freeze“ in der Debatte. Die Ampelkoalition hatte dafür ein Gesetz geplant, das am Widerstand des damals SPD-geführten Innenministeriums gescheitert ist.

Quick-Freeze bedeutet: Daten einfrieren, wenn es einen konkreten Anlass gibt – nicht pauschal alle auf Vorrat.

Bei den Verkehrsdaten geht das BMJ jetzt diesen Weg. Wenn aber alle IP-Adressen sämtlicher Telekommunikationsnutzer:innen über längere Zeit gespeichert werden, ist das ein Generalverdacht gegenüber der Bevölkerung.